|
Mit Ihrer Spende
unterstützen Sie die Arbeit der CDU Leipzig.
In einer modernen
Mediengesellschaft kostet die politische Kommunikation viel Geld. Spenden
helfen uns dabei, politische Kampagnen mediengerecht und wirkungsvoll
durchzuführen.
Spenden Sie bitte an:
Empfänger: CDU Kreisverband
Leipzig-Stadt Sparkasse Leipzig Konto-Nr.: 1 132 801 458 BLZ.:
860 555 92
Der Absender der Spende muss
zwecks ordnungsgemäßer Verbuchung eindeutig sein. Im Verwendungszweck ist
deshalb anzugeben: Name / Anschrift des
Spenders
Gerne können Sie uns auch einfach und bequem eine
Einzugsermächtigung erteilen. Benutzen Sie hierfür bitte das Formular.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende
Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und
Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien: -
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit
auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen
veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
- Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34
g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten
Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als
Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden
zusammengerechnet.
-
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.
B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend
machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer
Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen
zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar
geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die
steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen
Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1
erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
-
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung
politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen.
Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
-
Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder
mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- €
übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im
Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu
verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um
Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU,
Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
-
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- €
übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
|